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Die URA AG zeichnet die
guten Unternehmen mit
Ihrem Bonitätssiegel aus.
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Wir über uns
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URA Code of Conduct
Ratinggrundsätze
der
URA Rating Agentur
AG
München
URA Code of Conduct,
Oktober 2007
INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG
1 QUALITÄT UND INTEGRITÄT DES RATINGPROZESSES
A Qualität des Ratingprozesses
B Monitoring und Aktualisierung des Ratings
C Integrität des Ratingprozesses
2 UNABHÄNGIGKEIT DER AGENTUR UND VERMEIDUNG VON INTERESSENSKONFLIKTEN
A Allgemeines
B Handlungsanweisungen und Prinzipien der Agentur
C Unabhänigkeit der Agenturanalysten und –angestellten
3 VERANTWORTLICHKEIT DER AGENTUR GEGENÜBER FINANZÖFFENTLICHKEIT UND EMITTENTEN
A Transparenz und Fristen für die Veröffentlichung von Ratings
B Umgang mit vertraulichen Informationen
4 VERÖFFENTLICHUNG DES CODE OF CONDUCT UND KOMMUNIKATION
MIT MARKTTEILNEHMERN
DEFINITIONEN
EINLEITUNG
Der vorliegende Verhaltenskodex (Code of Conduct) der URA Rating Agentur AG (im Folgenden kurz URA oder Agentur) ist die Umsetzung des „Statement of Principles Regarding the Activities of Credit Rating Agencies“ der International Organization of Securities Commissions (IOSCO)1. Die Grundsätze (Priniciples) wurden von der IOSCO entwickelt, um die Modalitäten festzulegen, unter denen Ratingagenturen arbeiten und wie deren Meinungen, die sich in Ratingnotationen ausdrücken, von den Marktteilnehmern genutzt werden sollten. URA hat die Grundsätze der IOSCO zu den eigenen Organisationsgrundsätzen erklärt. Diese sind:
-
Integrität und Qualität des Ratingprozesses
-
Unabhängigkeit der Agentur und Vermeidung von Interessenskonflikten,
-
Verantwortung der Agentur gegenüber der (Wirtschafts-) Öffentlichkeit.
Die einzelnen Bestimmungen der IOSCO wurden direkt übernommen und Abweichungen in der betreffenden Bestimmung begründet. Die geringfügigen Abweichungen von dem Code of Conduct der IOSCO berühren nicht die Umsetzung der Principles.
URA hat in Verantwortung gegenüber den Kapitalmärkten, Investoren und der Wirtschaftsöffentlichkeit den vorliegenden Verhaltenkodex erstellt und umgesetzt. Hierbei war und ist das zentrale Ziel der Schutz von Investoren, indem diesen durch zuverlässige Ratings die Möglichkeit gegeben wird, das Kreditrisiko ihrer Investments valide einzuschätzen zu können. In Abhängigkeit von inneren und äußeren Gegebenheiten wird der vorliegende Verhaltenskodex von URA kontinuierlich weiterentwickelt. URA erwartet von allen Angestellten, dass sie sich dem vorliegenden Verhaltenskodex jährlich neu verpflichten. Verstöße gegen den Verhaltenskodex und die hierin enthaltenen Handlungsvorschriften werden durch Disziplinarmaßnahmen geahndet und stellen einen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.
Der Verhaltenskodex sowie die Ratingmethodik und Vergütungsstruktur der URA, mit denen der Verhaltenskodex eine Einheit bildet, sind auf der Homepage www.ura.de frei verfügbar. Der Verhaltenskodex darf zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Vertrags sein. Niemand hat das Recht, aus diesem irgendwelche direkten oder indirekten Ansprüche abzuleiten. URA wird nach eigenem Ermessen den Verhaltenskodex an interne oder externe Gegebenheiten anpassen. Im Folgenden werden die Ratingobjekte von URA „Einheiten“ genannt, URA selbst als „Agentur“ und ihre Ratinganalysten als „Analysten“ bezeichnet (siehe Definitionen).
1 IOSCO: Statement of Principles Regarding the Activities of Credit Rating Agencies, Sep. 2003; abrufbar unter www.iosco.org.
1 QUALITÄT UND INTEGRITÄT DES RATINGPROZESSES
A Qualität des Ratingprozesses
1.1 Die Agentur verpflichtet sich, schriftlich fixierte Handlungsanweisungen zu erstel-
len, zu implementieren und durchzusetzen, um sicher zu stellen, dass ihre erstellten Ratings auf einer sorgfältigen Analyse aller der Agentur bekannten Informationen beruhen, die gemäß der veröffentlichten Ratingmethodik relevant sind.
1.2 Die Agentur darf nur Ratingmethoden anwenden, die streng, systematisch und -
wo dies möglich ist - in einem Rating resultieren, das einer objektiven Validierung durch historische Erfahrungswerte unterworfen werden kann. Die Symbolik der Ratingnotationen entsprechen denen der Ratingagenturen Standard & Poor’s und Fitch Ratings. Die Ausfallwahrscheinlichkeiten je Ratingkategorie können aus den Datensätzen der URA aktuell noch nicht statistisch valide bestimmt werden. Grund hierfür ist die zurzeit - aus statistischer Sicht - noch zu geringe Anzahl von Datensätzen. URA greift deshalb zur Validierung ihrer Bilanzanalysemethode auf Datensätze der Datev e.V. Nürnberg zurück. Die analysierten Jahresabschlüsse weisen eine fünfjährige Datenhistorie auf.
1.3 Jeder Analyst ist verpflichtet, die Ratingmethoden der Agentur bei den Arbeitstä-
tigkeiten zur Erstellung oder Überprüfung eines Ratings konsequent anzuwenden. Die Ratings der Agentur basieren auf Informationen, die direkt von den zu ratenden Einheiten oder deren Vertretern mitgeteilt worden sind und nicht öffentlich zugänglich sein müssen. Des Weiteren können Informationen von anderen Quellen berücksichtigt werden, sofern die Agentur glaubt, dass diese verlässlich sind. URA prüft nicht den Wahrheitsgehalt oder die Richtigkeit solcher Informationen und hat auch keinerlei Verpflichtung, diese im Zeitablauf zu überwachen oder deren Vollständigkeit zu überprüfen. Wenn eine solche Information eine ungenaue Darstellung enthält oder anderweitig irreführend ist, dann kann das Rating, welches auf dieser Information basiert, auch unangemessen sein, wobei für dieses Risiko die URA keine Verantwortung übernimmt. Die Bestimmung eines Ratings für eine zu ratende Einheit darf nicht als eine Garantie dafür angesehen werden, dass die Informationen und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen, auf denen das Rating basiert, richtig, vollständig und zeitgenau sind. Jedoch werden in jedem Fall die wesentlichen Informationen, welche in die Ratinganalyse einfließen, in dem Ratingbericht dargestellt und in ihrer sachlichen Richtigkeit von der gerateten Einheit schriftlich bestätigt. URA überwacht veröffentlichte Ratings mittels des Monitorings (siehe Definitionen), so dass ein auf der Internetseite der Agentur veröffentlichtes Rating immer die aktuelle Einschätzung der URA darstellt.
1.4 Die Ratings werden von der Agentur vergeben und spiegeln die Meinung der
Agentur wider und nicht die eines einzelnen Analysten. Die Ratings reflektieren alle Informationen, von denen die Agentur glaubt, dass diese gemäß der veröffentlichten Ratingmethodik relevant sind. Die Agentur verpflichtet sich, nur Analysten in Ratingverfahren einzusetzen, die individuell und kollektiv über das jeweils notwendige Wissen und ausreichend Erfahrung verfügen, um ein Rating für die betreffende Einheit zu erstellen.
1.5 Die Agentur bewahrt die Unterlagen, welche das Zustandekommen eines spezifi-
schen Ratings dokumentieren, für einen angemessenen Zeitraum auf. Die Mitschriften der Analysten bei Unternehmensbesuchen werden nicht aufbewahrt, da eine geratete Einheit die sachliche Richtigkeit der Ratinganalyse – dargestellt in dem Ratingbericht –, in welche Informationen aus den Mitschriften einfließen, schriftlich bestätigen muss.
1.6 Die Agentur vermeidet eine Verbreitung von solchen Ratings, die ungenaue Dar-
stellungen enthalten oder bezüglich der Kreditwürdigkeit der gerateten Einheit irreführend sein könnten. Als diesbezügliche Maßnahme wurde das Ratingkomitee als ausschließliche Vergabeinstanz der Ratingnote und als Funktionsträger der Überwachung der konsequenten Umsetzung der Ratingmethodik im Ratingprozess von URA verankert. Des Weiteren dienen die Möglichkeit der Stellungnahme der zu ratenden Einheit zum Entwurf des Ratingberichts und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex der Qualitätskontrolle vor der Veröffentlichung von Ratings.
1.7 Vor der Annahme eines Ratingauftrags oder eines Folgeratings versichert sich
die Agentur, dass sie über genügend Ressourcen verfügt und diese einsetzen kann, um eine qualitativ hochwertige Einschätzung der Kreditwürdigkeit aller augenblicklich zu ratenden Einheiten zu gewährleisten. Dies impliziert für jede einzelne zu ratende Einheit, dass genügend Personal mit der notwendigen Qualifikation sowie verfügbares und hinreichendes Informationsmaterial zugänglich ist, um zu einer qualitativ hochwertigen Einschätzung zu gelangen.
1.8 Die Zusammenstellung von Ratingteams geschieht unter den Prämissen der
Förderung von Kontinuität und der Vermeidung von Voreingenommenheit einzelner Analysten beim Ratingprozess.
B Monitoring und Aktualisierung des Ratings
1.9 Die Agentur überwacht veröffentlichte Ratings in einem fortlaufenden Monitoring-
prozess. Veröffentlichte Ratings, deren Ratingmandat beendet wurde, sind mit dem letzten Datum ihrer Aktualisierung gekennzeichnet. Die Aktualität der veröffentlichten Ratings wird von URA gewährleistet durch:
a) regelmäßige Überprüfung der Kreditwürdigkeit der gerateten Einheit;
b) Ingangsetzung eines Überprüfungsprozesses des Ratingstatus, sobald Informationen bekannt werden, die gemäß der Ratingmethodik zu einer Veränderung des Ratingstatus einer gerateten Einheit führen können. Dies schließt auch den Abbruch eines Ratingverfahrens ein.
Die Aktualisierung des Ratings findet auf Basis der Resultate der Überprüfung statt und wird möglichst zeitnah bekannt gegeben.
1.10 Die Agentur hat jederzeit das Recht, ihr Ratingmandat zu kündigen, wenn das
Verhalten der zu ratenden Einheit sich gegen folgende Verhaltenskodex- Grundsätze richtet:
a) Integrität und Qualität des Ratingprozesses,
b) Unabhängigkeit der Agentur und der Vermeidung von Interessenskonflikten,
c) Verantwortung der Agentur gegenüber der (Wirtschafts-) Öffentlichkeit.
Die Kündigung des Ratingmandats führt automatisch zur Einstellung des Rating- oder Monitoringverfahrens. Bei veröffentlichten Ratings wird die Beendigung des Ratingmandats auf der Homepage von URA publiziert. Diesbezüglich wird für das zuletzt erstellte Rating das Datum der letzten Aktualisierung und die Tatsache mitgeteilt, dass keine weitere Ratingaktualisierung stattfindet.
Bei unveröffentlichten Ratings wird die Beendigung des Ratingmandates den betreffenden gerateten Einheiten zeitnah mitgeteilt.
C Integrität des Ratingprozesses
1.11 Die Agentur und ihre Angestellten verpflichten sich, in allen Ländern, in denen sie
Tätigkeiten verrichten, die dort geltenden Rechtsvorschriften zu befolgen.
1.12 Die Agentur und ihre Angestellten verhalten sich gegenüber den zu ratenden
Einheiten, Investoren, Marktteilnehmern sowie der Öffentlichkeit stets fair und ehrenvoll.
1.13 Die Analysten von URA sind angehalten, sich einem hohen Grad an Integrität zu
verpflichten. Personen, die sichtbare Zeichen für einen Mangel an Integrität aufweisen, werden nicht in der Agentur beschäftigt.
1.14 Die Agentur vergibt vor der Feststellung des Ratings durch das Ratingkomitee
keine impliziten oder expliziten Versprechungen oder Garantien bezüglich des Ergebnisses des Ratingprozesses. Dies schließt jedoch nicht die Bildung einer prospektiven Einschätzung im Rahmen von strukturierten Finanzierungen und ähnlichen Transaktionen aus.
1.15 Der Beschwerdemanagement-Beauftragte (Compliance Officer) der Agentur
überwacht die Einhaltung der Verhaltensrichtlinien des vorliegenden Verhaltenskodex durch die Agentur und ihre Angestellten. Diese Person ist in Bezug auf ihren Aufgabenbereich und ihre Vergütung unabhängig von Ratingverfahren.
1.16 Wenn ein Angestellter der Agentur erfährt, dass ein anderer Angestellter der
Agentur ein Verhalten ausübt oder ausgeübt hat, das illegal oder unethisch ist oder gegen den agenturspezifischen Verhaltenskodex verstößt, so muss der dies erkennende Angestellte unverzüglich betreffende Informationen an den Compliance Officer oder an die Geschäftsführung weitergeben, damit entsprechende Maßnahmen unternommen werden können. Die Angestellten der Agentur müssen keine Experten in der Rechtsauslegung sein, jedoch wird von jedem Angestellten erwartet, dass dieser Aktivitäten meldet, die einer verantwortungsvollen Person auffallen. Wenn der Compliance Officer oder die Geschäftsführung eine solche Meldung von einem Angestellten erhält, sind diese verpflichtet, den Sachverhalt zu überprüfen und angemessene Maßnahmen im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Landes sowie den von URA festgelegten Vorschriften zu ergreifen. Im Falle von Verstößen gegen den Verhaltenkodex findet eine schriftliche Abmahnung durch die Geschäftsführung statt. Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen den vorliegenden Verhaltenskodex ist die Geschäftsführung verpflichtet, das Arbeitsverhältnis des betreffenden Angestellten zu beenden. Das Management der Agentur ist weiter verpflichtet, Vergeltungsmaßnahmen von Mitarbeitern oder der Agentur gegen Angestellte zu verhindern, die im guten Glauben und Gewissen oben stehende Meldungen machen.
2 UNABHÄNGIGKEIT DER AGENTUR UND VERMEIDUNG VON INTERESSENSKONFLIKTEN
A Allgemeines
2.1 Die Agentur verpflichtet sich, bei der Durchführung ihrer Ratingverfahren keine
Ratingaktionen zu unterlassen oder durchzuführen, die aus dem potenziellen (wirtschaftlichen, politischen oder anderwärtigen) Effekt für die Agentur, einer zu ratenden Einheit, einem Investor oder anderen Marktteilnehmern motiviert sind (vgl. 2.4).
2.2 Die Agentur und ihre Analysten sollen sowohl nach innen als auch nach außen
Unabhängigkeit und Objektivität durch Sorgfalt und professionelles Urteilsvermögen bewahren.
2.3 Die Bestimmung des Ratingergebnisses soll sich nur an Hand der Faktoren voll-
ziehen, die von dem jeweiligen Ratingkomitee als relevant für die Kreditwürdigkeitseinstufung beurteilt werden.
2.4 Das Rating einer Einheit soll durch das Potenzial für Geschäftsbeziehungen zwi-
schen der Agentur und der zu ratenden Einheit oder einer anderen Partei nicht beeinflusst werden (auch nicht durch das Unterlassen einer solchen Geschäftsbeziehung).
2.5 URA gewährleistet durch die Auswahl ihrer Nebengeschäftstätigkeiten und Bera-
tungsleistungen, dass bei diesen Tätigkeiten Interessenskonflikte in Verbindung mit den Ratinggeschäftstätigkeiten vermieden werden. Die Beratungsleistungen von URA sind:
Unterstützung beim Aufbau branchenspezifischer Ratingsysteme (z. B. für Wirtschaftsverbände, Banken, Industrie, Handel)
- Bewertung von Fondsrisiken (z. B. für Investmentgesellschaften/Mittelstandsfonds)
- Betrieb einer web-basierten Plattform für Jahresabschlussanalyse
- Durchführung von Workshops (z. B. Informationsveranstaltungen für Unternehmen)
- Ausbildung von Ratinganalysten (z. B. in Zusammenarbeit mit Hochschulen)
- Vorträge bei Veranstaltungen (z. B. Kongressen)
- Veröffentlichung von Fachartikeln in der Wirtschaftspresse
(z. B. zur Förderungen des wissenschaftlichen Dialogs)
B Handlungsanweisungen und Prinzipien der Agentur
2.6 URA verpflichtet sich, schriftlich fixierte, interne Verfahren und Mechanismen zur
Identifizierung, Eliminierung und Handhabung von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten umzusetzen, die die Meinungen und Analysen der Agentur oder die Urteilsfähigkeit und Analysen von Analysten beeinflussen könnten.
2.7 Die Offenlegung von aktuellen und potenziellen Interessenskonflikten geschieht
lückenlos, zeitnah, unmissverständlich, präzise, spezifisch und markant auf der Internetseite www.ura.de.
2.8 Die Agentur publiziert auf ihrer Homepage die generelle Struktur der mit gerate-
ten Einheiten getroffenen Vergütungsvereinbarungen. Bei veröffentlichten Ratings wird im Falle des Erhaltens von Gebühren, die sich nicht auf Ratingaktivitäten beziehen, wie z. B. für Beratungsleistungen, deren Anteil an den Gesamtgebühren auf der Homepage der Agentur offen gelegt.
2.9 Die Agentur und ihre Angestellten verpflichten sich, nicht mit Wertpapieren oder
Derivaten zu handeln, aus denen Interessenskonflikte mit den Ratingaktivitäten der Agentur resultieren könnten.
2.10 Die Agentur verpflichtet sich, bei dem Rating von öffentlichen Körperschaften
oder sonstigen Institutionen, die der staatlichen Aufsicht für Ratingagenturen nahe stehen könnten, nur solche Analysten einzusetzen, die nicht in Fragen der Beaufsichtigung von Ratingagenturen involviert sind.
C Unabhängigkeit der Agenturanalysten und –angestellten
2.11 Die Berichterstattungspflichten und die Vergütungsvereinbarungen von Agentur-
angestellten sind so strukturiert, dass diese aktuelle und potenzielle Interessenskonflikte eliminieren oder effektiv managen. Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Gehalt eines Analysten der Agentur und den von einem Analysten gerateten Einheiten und dem dadurch erzielten Umsatz oder der regelmäßigen
Interaktion des Analysten mit einer Einheit.
2.12 Angestellte der Agentur, die in den Ratingprozess einer Einheit involviert sind,
dürfen nicht an Konditionenverhandlungen derselben Einheit beteiligt sein, sofern sie keine leitenden Aufgaben der Agentur wahrnehmen. Generell ist es den Analysten gestattet, sich um die Herstellung eines Erstkontaktes zu einer Einheit zu bemühen und dabei die generelle Struktur der Vergütung von URA für Ratingverfahren zu erläutern. Die Vergütungsstruktur ist auf der Agentur-Homepage veröffentlicht. Die endgültige Preisverhandlung und -absprache obliegt der Geschäftsführung oder den Direktoren der Agentur.
2.13 Agenturangestellte dürfen nicht an dem Ratingprozess einer bestimmten Einheit
beteiligt sein, wenn die Angestellten
a) Wertpapiere oder Derivate der zu rateten Einheit besitzen (ausgenommen ist der Besitz von diversifizierten kollektiven Investmentschemata z. B. Publikumsfonds);
b) Wertpapiere und Derivate von Einheiten besitzen, die mit der zu ratenden Einheit gesellschaftlich verbunden sind, aus deren Besitz ein Interessenskonflikt resultieren könnte. Ausgenommen ist der Besitz von diversifizierten kollektiven Investmentschemata;
c) eine Anstellung oder andere signifikante Geschäftsbeziehungen mit der zu rateten Einheit hatten, die Interessenkonflikte hervorrufen könnten;
d) einen nahen Verwandten (z. B. Ehe- oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister) haben, der gegenwärtig für die zu ratende Einheit arbeitet;
e) eine Beziehung zu der zu ratenden Einheit oder einer Einheit, die mit dieser verbunden ist, haben oder hatten, die einen Interessenkonflikt hervorrufen könnte.
2.14 Analysten oder andere Personen, die in den Ratingprozess involviert sind (oder
deren Ehegatten, Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Personen, die mindestens seit einem Jahr im gleichen Haushalt leben) ist es nicht erlaubt, Wertpapiere oder Derivate zu kaufen, zu verkaufen oder sich an Transaktionen zu beteiligen, die sich auf Einheiten aus dem primären analytischen Verantwortungsbereich des Analysten beziehen, ausgenommen Investitionen in diversifizierte kollektive Investmentschemata .
2.15 Angestellte der Agentur dürfen Werbungsgelder, Geschenke oder Gefälligkeiten
im Rahmen einer geschäftlichen Beziehung annehmen, sofern der Wert des Geschenkes unter einer Orientierungsgröße von 40 Euro in der Europäischen Union liegt. Für andere Regionen gilt eine vergleichbare Größenordnung, die an die jeweiligen örtlichen Standards angepasst ist. In Zweifelsfällen muss der Compliance Officer hinzugezogen werden. Geschenke und andere Vergünstigungen mit einem höheren Wert, die im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung nicht abgelehnt werden können, müssen Wohlfahrtsorganisationen zur Verfügung gestellt werden. Einladungen zu Geschäftsessen dürfen grundsätzlich angenommen werden.
2.16 Jeder Analyst der Agentur, der ein persönliches Verhältnis zu einer Person auf-
baut, das ein Potenzial für Interessenskonflikte hat oder offensichtlich haben könnte (z. B. ein persönliches Verhältnis zu einem Angestellten einer zu ratenden Einheit oder einem Agenten in dessen analytischen Verantwortungsbereich die zu ratende Einheit liegt), ist angewiesen, dieses Verhältnis dem Compliance Officer oder der Geschäftsführung mitzuteilen.
3 VERANTWORTLICHKEIT DER AGENTUR GEGENÜBER FINANZÖFFENTLICHKEIT UND EMITTENTEN
A Transparenz und Fristen für die Veröffentlichung von Ratings
3.1 Die Agentur verpflichtet sich, innerhalb von drei Werktagen nach der endgültigen
Festlegung des Ratings durch das zuständige Ratingkomitee, das Ratingergebnis an die geratete Einheit elektronisch zu übermitteln.
3.2 URA stellt die Art und Weise der Veröffentlichung von Erst-, Folgeratings, Ra-
tingberichten und Ratingaktualisierungen innerhalb der Ratingmethodik dar.
3.3 Die Agentur verpflichtet sich, bei allen Ratings als Aktualitätsangabe das Datum
der Entscheidung des zuständigen Ratingkomitees beizufügen.
3.4 Die Agentur verpflichtet sich, der Öffentlichkeit veröffentlichte Ratings über die
Internetseite www.ura.de kostenlos zugänglich zu machen. Gleiches gilt für die nachträgliche Entscheidung der Agentur, ein veröffentlichtes Rating oder Folgerating einzustellen. URA vergibt sowohl beauftragte als auch unbeauftragte Ratings (siehe Definition).
3.5 Die Agentur veröffentlicht Informationen über Abläufe, Methodiken und Annah-
men, die zur Nachvollziehbarkeit des Zustandekommens eines Ratings notwendig sind. Dies gilt besonders für solche Anpassungen innerhalb des Ratingprozesses, die von den Informationen in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der zu ratenden Einheiten wesentlich abweichen.
3.6 Bei der Bekanntgabe oder Revidierung eines Ratings in Presse- oder anderen
Berichten legt die Agentur die ausschlaggebenden Bestimmungsfaktoren dar.
3.7 Sofern dies möglich und angemessen ist, informiert die Agentur vor der Veröf-
fentlichung oder Revidierung eines Ratings die entsprechende Einheit über die kritischen Informationen und die wesentlichen Erwägungen auf denen ein Rating basieren wird. Der gerateten Einheit wird dabei die Möglichkeit gegeben, wahrscheinlich sachlich falsche Auffassungen klar zu stellen. Dies gilt auch für andere Angelegenheiten, über welche die Agentur in Kenntnis gesetzt werden möchte, um ein akkurates Rating zu erstellen. Die Agentur bewertet die von der zu ratenden Einheit gegebenen Antworten ordnungsgemäß. In Fällen, in denen es der Agentur nicht möglich ist, die geratete Einheit vor der Bekanntgabe oder der Revidierung des Ratings zu informieren, wird die Agentur dies schnellstmöglich nachholen und generell die Gründe für die verspätete Mitteilung angeben.
3.8 URA nutzt international gebräuchliche Bilanzanalysemethoden. Die Kennzahlen
wurden aus der modernen Finanztheorie abgeleitet, weiterentwickelt und mit mindestens 100.000 Jahresabschlüssen über einen Zeitraum von fünf Jahren validiert. Um die Transparenz und die Fähigkeit des Marktes zur bestmöglichen Einschätzung der Ratingergebnisse zu fördern, beruft sich URA auf die historischen Ausfallraten der Ratingkategorien von Standard & Poor’s sowie deren Veränderungen in der Vergangenheit. Sollten spezifische Umstände eines Ratingverfahrens oder das Ratingergebnis selbst die historische Ausfallrate von Standard & Poor’s als nicht angemessen erscheinen lassen oder in irgendeiner anderen Art und Weise den Nutzer eines Ratings der URA irreführen, wird die Agentur dies öffentlich erklären.
3.9 Da sich die Nutzer des Kreditrating auf bisher bekannte Methoden, Verfahren und
Prozesse der Ratingagentur verlassen, wird die URA Änderungen ihrer Methoden, Verfahren und Prozesse öffentlich und in vollem Umfang bekannt geben.
Die URA wird die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten des Kreditratings sorgfältig in Betracht ziehen, bevor sie ihre Methoden, Verfahren und Prozesse ändert.
3.10 Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Homepage unter www.ura.de die Ratingme-
thoden und -prozesse sowie die internen Handlungsanweisungen und –praktiken, und teilt diesbezügliche wesentliche Modifikationen mit. Wo dies möglich und angemessen ist, findet die Veröffentlichung einer Modifikation vor ihrer praktischen Umsetzung statt. Stets finden vor den Modifikationen sorgsame Erwägungen der unterschiedlichen Nutzen- und Funktionsziele der Ratings statt.
B Umgang mit vertraulichen Informationen
3.11 Die Agentur hat Handlungsweisen und Mechanismen umgesetzt, um die Informa-
tionen, die von der gerateten Einheit auf Basis einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder eines anderen gegenseitigen Einverständnis mitgeteilt wurden, zu schützen. Sofern nicht etwas anderes in der Vertraulichkeitsvereinbarung mit der zu ratenden Einheit festgelegt ist, werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen von der Agentur und ihren Angestellten keine vertraulichen Informationen gegenüber der Wirtschaftspresse, zukünftigen Arbeitgebern, bei Forschungskonferenzen oder in Konversationen mit Investoren, anderen zu ratenden Einheiten oder sonstigen Personen mitgeteilt.
3.12 Die Agentur verwendet vertrauliche Informationen nur im Rahmen der Ratingpro-
zesse oder ansonsten in Übereinstimmung mit den Vertraulichkeitsvereinbarungen, die mit der zu ratenden Einheit getroffen wurden.
3.13 Die Angestellten der Agentur nehmen angemessene Maßnahmen wahr, um das Eigentum und die Akten der Agentur vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen.
3.14 Den Angestellten der Agentur ist es untersagt, Wertpapiertransaktionen zu täti-
gen, wenn sie über vertrauliche Informationen bezüglich des Emittenten der betreffenden Wertpapiere verfügen.
3.15 Zum Schutz der vertraulichen Informationen müssen sich die Angestellten der
Agentur mit den Vorschriften zum Wertpapierhandel, welche Bestandteil des vorliegenden Verhaltenskodex sind, vertraut machen und jährlich ihre diesbezügliche Zustimmung schriftlich bescheinigen.
3.16 Den Angestellten der Agentur ist es verboten, nicht öffentliche Informationen
bezüglich dem Zustandekommen von Ratingergebnissen oder mögliche zukünftige Ratingtätigkeiten der Agentur auf einer selektiven Basis Außenstehenden mitzuteilen, außer gegenüber der zu ratenden Einheit und deren Vertretern.
3.17 Die Angestellten der Agentur dürfen keine vertraulichen Informationen, die der
Agentur anvertraut wurden, mit Angestellten von Tochter- und Beteiligungsunternehmen, die nicht Ratingagenturen sind, austauschen. Dies gilt nicht, wenn eine zu ratende Einheit diesbezüglich eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Die Agenturangestellten dürfen innerhalb der Agentur nur insoweit vertrauliche Informationen miteinander austauschen, wie dies im Rahmen der Ratingprozesse erforderlich ist.
3.18 Die Agenturangestellten dürfen keine vertraulichen Informationen zum Zwecke
des Wertpapierhandels oder für andere Zwecke nutzen, als zur Durchführung des Geschäfts von URA.
4 VERÖFFENTLICHUNG DES VERHALTENSKODEX UND KOMMUNIKATION MIT MARKTTEILNEHMERN
4.1 Die Geschäftsführung der URA ist für die Umsetzung des vorliegenden Verhal-
tenskodexes verantwortlich. Die Richtlinien leiten sich aus denen des „IOSCO Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies“ und den „IOSCO Principles Regarding the Activities of Rating Agencies“ ab. Sofern die einzelnen Bestimmungen des IOSCO-Code of Conduct nicht direkt in den Verhaltenskodex der Agentur übernommen wurden, sind diese mit Angabe der jeweiligen Gründe innerhalb der betreffenden Bestimmung erklärt worden. Die angestrebten Ziele der IOSCO-Richtlinien werden durch den URA-Verhaltenskodex erreicht. Die Agentur wird den Verhaltenskodex an zukünftige interne und externe Gegebenheiten anpassen und diese Anpassungen vor deren Inkrafttreten der Öffentlichkeit auf der Agentur-Internetseite mitteilen. Die Erfahrungen bei der Umsetzung und Einhaltung der Richtlinien des Code of Conduct der IOSCO durch den Verhaltenskodex der URA sowie dessen notwendig gewordene Anpassung werden jährlich in einem Bericht auf der Homepage der Agentur veröffentlicht.
4.2 Der Compliance Officer der Agentur hat die Aufgabe, mit den Marktteilnehmern
und der Öffentlichkeit über alle Fragen, Besorgnisse und Beschwerden, welche die Agentur erreichen, zu kommunizieren. Das Ziel dieser Unternehmensfunktion ist es, sicher zu stellen, dass die leitenden Angestellten und das Management von URA über angemessene Marktinformationen verfügen, wenn sie Richtlinien für die Agentur und ihre Angestellten festlegen.
DEFINITIONEN
Beauftragte und unbeauftragte Ratingverfahren
Unter beauftragten Ratingverfahren werden solche verstanden, bei denen die zu ratende Einheit URA einen schriftlichen Auftrag zur Erstellung eines Ratings gegeben hat. Ein beauftragtes Ratingverfahren basiert sowohl auf nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die von der zu ratenden Einheit auf Basis einer Vertraulichkeitserklärung zur Verfü-
gung gestellt worden sind, als auch auf öffentlich zugänglichen Informationen.
Bei einem unbeauftragten Ratingverfahren verfügt eine Ratingagentur nicht über einen schriftlichen Auftrag der zu ratenden Einheit. In der Regel basieren unbeauftragte Ratings nicht auf vertraulichen Informationen der zu ratenden Einheit, sondern auf öffentlich frei verfügbaren Informationen, wie z. B. veröffentlichten Geschäftsberichten.
Geratete Einheit
Eine von URA geratete Einheit ist ein Einzel- oder Mutterunternehmen, dessen sämtliche wirtschaftlichen, finanziellen und personellen Verflechtungen des Gesellschafterkreises in die Beurteilung einbezogen werden. Des Weiteren kann eine geratete Einheit ein Schuldentitel oder ein schuldentitelähnliches Wertpapier eines Einzel- oder Mutterunternehmens sein.
Monitoring
URA überwacht und aktualisiert Ratings, die von der Agentur veröffentlicht wurden, in einem fortlaufenden Monitoringprozess. Dies geschieht an Hand einer regelmäßigen Überprüfung der Kreditwürdigkeit einer gerateten Einheit. Der Überprüfungsprozess des Ratingstatus wird in Gang gesetzt, sobald Informationen bekannt werden, die gemäß der Ratingmethodik zu einer Veränderung des Ratingstatus einer gerateten Einheit führen können. Dies schließt auch den Abbruch eines Ratingverfahrens ein. Die Aktualisierung des Ratings findet auf Basis der Überprüfungsresultate statt, wird von einem Ratingkomitee beschlossen und möglichst zeitnah bekannt gegeben.
Rating
„Ein Rating ist die durch spezifische Symbole einer ordinalen Skala ausgedrückte Meinung einer auf Bonitätsanalysen spezialisierten Agentur (oder eines Kreditinstitutes) über die wirtschaftliche Fähigkeit, die rechtliche Bindung und die Willigkeit eines Schuldners (Unternehmens), seinen zwingend fälligen Zahlungsverpflichtungen stets vollständig und rechtzeitig nachzukommen." (Verband Deutscher Treasurer)
Rating Analyst
Ein Ratinganalyst übt im Wesentlichen Tätigkeiten aus, die der Erstellung von Meinungen bezüglich der Kreditwürdigkeit von zu ratenden Einheiten dienen.

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